Narkoseleistungen in der zahnärztlichen Behandlung behinderter Menschen möglich
Montag, den 06. April 2009
abgespeichert unter diesen Themenbereichen: allgemeine informationen
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Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg befürchtet, dass durch eine Umstellung der Honorarordnung Narkoseleistungen im Zusammenhang mit zahnärztlichen Eingriffen, die von Zahnärzten / Oralchirurgen mit Kassenzahnärztlicher Zulassung erbracht werden, nicht mehr von den gesetzlichen Kassen finanziert werden. Dies würde eine erhebliche Verschlechterung der zahnärztlichen Behandlung behinderter Menschen bedeuten.
Auf Nachfrage teilte der Beauftragte der Landesregierung für die Belange behinderter Menschen, Staatssekretär Hillebrand mit, dass in begründeten Fällen Narkosen bei behinderten Menschen im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung weiterhin als Kassenleistung erbracht werden. Dazu gehört, dass die Anästhesisten diese Leistung an externen Orten, z.B. in einer zahnärztlichen Praxis, als Kassenleistung erbringen dürfen und dafür auch angemessen honoriert werden. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung vertritt die Auffassung, dass diese Leistungen nicht den sog. Regelleistungsvolumen unterliegen und daher auch nicht budgetiert sind. Die notwendige zahnärztliche Versorgung behinderter Menschen dürfte somit nicht gefährdet sein.
Bitte teilen Sie uns Ihre Erfahrungen mit!
Auf Nachfrage teilte der Beauftragte der Landesregierung für die Belange behinderter Menschen, Staatssekretär Hillebrand mit, dass in begründeten Fällen Narkosen bei behinderten Menschen im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung weiterhin als Kassenleistung erbracht werden. Dazu gehört, dass die Anästhesisten diese Leistung an externen Orten, z.B. in einer zahnärztlichen Praxis, als Kassenleistung erbringen dürfen und dafür auch angemessen honoriert werden. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung vertritt die Auffassung, dass diese Leistungen nicht den sog. Regelleistungsvolumen unterliegen und daher auch nicht budgetiert sind. Die notwendige zahnärztliche Versorgung behinderter Menschen dürfte somit nicht gefährdet sein.
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Gesetzlich Versicherte haben ein Recht auf kostenfreie Arztbehandlung
Montag, den 06. April 2009
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Ein Arzt darf nicht im Voraus kassieren. Fordert ein Arzt seine gesetzlich versicherten Patienten auf, die notwendige Behandlung selbst zu zahlen, sollte man dieser Aufforderung nicht nachkommen. Notwendige Behandlungen dürfen Patienten weder vorenthalten noch ohne deren Zustimmung privat abgerechnet werden.
Die seit Jahresbeginn 2009 geltende Honorarordnung für Ärzte sorgt für erheblichen Ärger. Besonders betroffen sind Baden-Württemberg und Bayern. Hat man als Patient erst mal selbst bezahlt, kann es passieren, dass die Krankenkasse anschließend die Kosten nicht erstattet. Darauf weist der Sozialverband VdK in der Aprilausgabe seiner Zeitung hin.
Die seit Jahresbeginn 2009 geltende Honorarordnung für Ärzte sorgt für erheblichen Ärger. Besonders betroffen sind Baden-Württemberg und Bayern. Hat man als Patient erst mal selbst bezahlt, kann es passieren, dass die Krankenkasse anschließend die Kosten nicht erstattet. Darauf weist der Sozialverband VdK in der Aprilausgabe seiner Zeitung hin.
