Körperbehinderte und Mehrfachbehinderte im Spastikerverein Mannheim:

Rentenversicherung für Pflegepersonen

Der Sozialverband VdK führt derzeit ein Musterstreitverfahren wegen der Rentenansprüche für Pflegepersonen. Am 5. Mai wird eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes erwartet. In einem bereits erfolgten, vom VdK erstrittenen Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz (LSG) ging es um die Feststellung der Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbstätigen Pflegeperson. Das LSG legt einen ganzheitlichen Pflegebegriff zu Grunde, der die zu berücksichtigenden Pflegezeiten und die daraus erwachsenden Rentenansprüche neu definiert. Z.B. müssten nach diesem Urteil auch der Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung sowie die kommunikativen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen berücksichtigt werden, was bisher NICHT von der Pflegeversicherung übernommen wird. Bisher werden lediglich Zeiten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Hilfe berücksichtigt.

Um Nachteile – bei einem erfolgreichen BSG-Urteil – zu vermeiden, empfiehlt der VdK die Einlegung eines Widerspruchs bei dem betreffenden Rentenversicherungsträger. Welche Pflegepersonen dies tun sollten, steht im Anhang (2010.02.23 vdk RV-für-Pflegepersonen.doc) auf Seite 1 Punkt 1 unten und auf Seite 2 Punkt 2. Der VdK stellt nicht nur mehrere Muster für Anträge zur Verfügung, sondern auch ein Pflegetagebuch aus dem man ermitteln kann, ob man die Voraussetzungen für die Mindestpflegezeiten erfüllt.

Diese Materialien stehen im Internet hier zur Verfügung.

Unterhaltsbeiträge für volljährige behinderte Kinder in betreuten Wohnformen steigen

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz erhöht sich das Kindergeld um 12,2 Prozent. Da die Unterhaltsbeiträge von Eltern volljähriger behinderter Kinder gekoppelt sind mit der Höhe des Kindergeldes, steigen die Unterhaltsbeiträge prozentual um die Erhöhung des Kindergeldes. Eltern müssen daher für Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. der Hilfe für Pflege einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 31,07 Euro (bislang 27,69 Euro) zahlen. Der Unterhaltsbeitrag für Leistungen zum Lebensunterhalt steigt auf monatlich 23,30 Euro (bislang 21,30 Euro).

Nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg beschränken die Stadt- und Landkreise die Unterhaltsleistungen auf den auf die Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege entfallenden Anteil.

Mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung

Bereits mit der Pflegereform 2008 wurden die Erhöhungen ab 2010 beschlossen. Wer zu Hause lebt und seine Pflege selbst organisiert, erhält ab sofort Pflegegeld in Höhe von monatlich 225 Euro (Pflegestufe I), 430 Euro (Pflegestufe II) bzw. 685 Euro (Pflegestufe III). Wer zuhause die sog. Sachleistung in Anspruch nimmt, erhält monatlich 440 Euro (Pflegestufe I), 1.040 Euro (Pflegestufe II) bzw. 1.510 Euro (Pflegestufe III). Diese Beträge gelten auch für die teilstationäre Tages- bzw. Nachtpflege.

Erhöht werden jeweils auch die Leistungen der Verhinderungspflege bzw. der Kurzzeitpflege für bis zu vier Wochen bzw. bis zu 1.510 Euro jährlich (unabhängig von der Pflegestufe).

Bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim erhöht sich nur der Anspruch in Pflegestufe III auf 1.510 Euro monatlich, in Härtefällen auf 1.825 Euro.

Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen

Das Kindergeld steigt um 20 Euro pro Kind und Monat. Für das erste und zweite Kind gibt es nun 184 Euro, für das dritte 190 Euro und ab dem vierten Kind 215 Euro. Eltern, die Grundsicherung (Hartz IV) erhalten, profitieren nicht von der Erhöhung, da das Kindergeld auf die Grundsicherung angerechnet wird.
Der jährliche Kinderfreibetrag beträgt nun 8.004 Euro je Kind.

Argumentationshilfe „Grundsicherung und Kindergeld“

Die Eltern von behinderten Kindern, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, müssen aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhof (BFH) vom Dezember 2008 befürchten, dass das eigentlich ihnen zustehende Kindergeld an das Sozialamt abgezweigt wird. Die „Argumentationshilfe gegen die Abzweigung des Kindergeldes“ des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) zeigt, wie sich Eltern hiergegen zur Wehr setzen können. Die aktuelle Version der Argumentationshilfe des bvkm ist hier zu finden:

Argumentationshilfe (.pdf-Download)

Eltern behinderter Kinder bangen um Kindergeld

Sozialämter ändern aufgrund neuer Rechtsprechung ihre Verwaltungspraxis:

Mit großer Sorge beobachtet der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. eine neue Verwaltungspraxis der Sozialämter bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Sozialhilfeleistung wird u.a. volljährigen Menschen mit Behinderung gezahlt, die voll erwerbsgemindert sind. In aktuellen Bewilligungsbescheiden wird Leistungsberechtigten, die im Haushalt ihrer Eltern leben, neuerdings mitgeteilt, dass das Sozialamt bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes beantragt hat.

Hintergrund dieser Vorgehensweise ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2008 (Az: III R 6/07). Danach darf das eigentlich den Eltern zustehende Kindergeld an den Sozialleistungsträger abgezweigt und damit letztlich an diesen ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen erhält. Eltern behinderter Kinder müssen aufgrund dieser Rechtsprechung darum bangen, dass sie das Kindergeld behalten dürfen. hier weiter lesen...

Neues Urteil des Bundesfinanzhofs zur Abzweigung von Kindergeld bei Heimunterbringung

Hinweis: Zweigt die Familienkasse das Kindergeld ganz oder teilweise an den Sozialhilfeträger ab, obwohl die Eltern Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes haben, sollte hiergegen Einspruch eingelegt werden.

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen bietet hierfür auf seiner Internetseite eine Argumentationshilfe an. Sie ist zu finden unter www.bvkm.de in der Rubrik „Recht und Politik“ unter dem Stichwort „Argumentationshilfen“.

Quelle: Seite 28 „Das Band“

Kann das Persönliche Budget zum Wegfall des Kindergeldes führen?

Zu diesem Thema gibt es einen interessanten Bericht mit Beispiel auf Seite 27 „Das Band“.

Grundsätzlich gilt:

Eltern eines erwachsenen Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Handlungsempfehlungen zum Persönlichen Budget

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation hat neue Handlungsempfehlungen zum PB herausgegeben die dazu beitragen sollen, die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen voranzubringen. Sie richten sich sowohl an Betroffene selbst als auch an Behinderten- und Wohlfahrtsverbände sowie an die Leistungsträger und –erbringer. Mit der Veröffentlichung ist der Wunsch und die Wahl verbunden, das Persönliche Budget voran zu bringen und mehr behinderten Menschen die Chance zu eröffnen, bestehende Ansprüche als „Persönliches Geld“ zu verwirklichen.

Kostenloser Download unter www.bar-frankfurt.de.

Eine gedruckte Broschüre ist in Planung, eine Bestellung kann telefonisch (069/605018-0) oder per E-Mail erfolgen