konduktive Förderung (PETÖ) kann Eingliederungshilfe sein
Dienstag, den 15. Juni 2010
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Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.9.2009 (Az: B 8 SO 19/08 R) kann die Konduktive Förderung nach Petö eine im Einzelfall für Menschen mit Behinderungen geeignete und erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe und damit von den Sozialhilfeträgern zu finanzieren sein.
Der Leitsatz lautet: „Die Petö-Therapie ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf.“
Das Urteil finden Sie hier... hier weiter lesen...
Der Leitsatz lautet: „Die Petö-Therapie ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf.“
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Barrierefreier Zugang für pflegebedürftige Kinder
Montag, den 22. März 2010
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Barrierefreier Zugang für pflegebedürftige Kinder als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (Urteil vom 17.07.2008, B 3 P 12/07 R)
Der Bau einer Rollstuhlrampe in den Garten kann bei Kindern und Jugendlichen eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI sein. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Das Interesse von Pflegebedürftigen im Kinder- und Jugendlichenalter am Aufenthalt und an der Bewegung im Freien auch im eigenen Garten ist höher zu bewerten als bei Erwachsenen. Bei Kindern und Jugendlichen sei ein von der Rechtsordnung in besonderer Weise geschütztes elementares Bedürfnis nach Eingliederung in die übliche Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil ihres sozialen Lernprozesses anzuerkennen. Dabei sei neben dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen auch zu berücksichtigen, dass der Zugang zu wohnbereichsnahen Plätzen zum Aufenthalt und zum Spielen im Freien und zur Begegnung mit anderen Kindern /Jugendlichen selbst für Mehrfamilienhäuser nicht unüblich sei und eine entsprechende Ausstattung – etwa der hauseigene Garten oder Spielplatz für die gesamte Hausgemeinschaft – nicht als eine das Maß des Üblichen überschreitende Gestaltung anzusehen sei. Davon könne nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn in der unmittelbaren Wohnumgebung des Pflegebedürftigen nahe gelegene Plätze zum Spielen und zur Begegnung mit anderen Kindern und Jugendlichen vorhanden seien und diese so genutzt werden können, dass ein Bedürfnis für die zusätzliche Anlage eines barrierefreien Zugangs zum hauseigenen Garten nicht bestehe. Das Bundessozialgericht hat im vorliegenden Fall die Rampe aus anderen Gründen abgelehnt. Dennoch bleibt die Feststellung, dass der Bau einer Rampe eine förderfähige Maßnahme der Pflegeversicherung sein kann.
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Der Bau einer Rollstuhlrampe in den Garten kann bei Kindern und Jugendlichen eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI sein. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Das Interesse von Pflegebedürftigen im Kinder- und Jugendlichenalter am Aufenthalt und an der Bewegung im Freien auch im eigenen Garten ist höher zu bewerten als bei Erwachsenen. Bei Kindern und Jugendlichen sei ein von der Rechtsordnung in besonderer Weise geschütztes elementares Bedürfnis nach Eingliederung in die übliche Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil ihres sozialen Lernprozesses anzuerkennen. Dabei sei neben dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen auch zu berücksichtigen, dass der Zugang zu wohnbereichsnahen Plätzen zum Aufenthalt und zum Spielen im Freien und zur Begegnung mit anderen Kindern /Jugendlichen selbst für Mehrfamilienhäuser nicht unüblich sei und eine entsprechende Ausstattung – etwa der hauseigene Garten oder Spielplatz für die gesamte Hausgemeinschaft – nicht als eine das Maß des Üblichen überschreitende Gestaltung anzusehen sei. Davon könne nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn in der unmittelbaren Wohnumgebung des Pflegebedürftigen nahe gelegene Plätze zum Spielen und zur Begegnung mit anderen Kindern und Jugendlichen vorhanden seien und diese so genutzt werden können, dass ein Bedürfnis für die zusätzliche Anlage eines barrierefreien Zugangs zum hauseigenen Garten nicht bestehe. Das Bundessozialgericht hat im vorliegenden Fall die Rampe aus anderen Gründen abgelehnt. Dennoch bleibt die Feststellung, dass der Bau einer Rampe eine förderfähige Maßnahme der Pflegeversicherung sein kann.
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Keine Altersgrenze in Tagesförderstätten
Dienstag, den 09. März 2010
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Da bei der Beschäftigung in den Förderstätten die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und nicht die Eingliederung in das Arbeitsleben im Vordergrund steht, besteht hier keine Altersbegrenzung auf die Vollendung des 65. Lebensjahres.
(Az: S 55 SO 263/05 / Urteil des SG Hamburg vom 21.04.2009)
(Az: S 55 SO 263/05 / Urteil des SG Hamburg vom 21.04.2009)
Unterstützung in Förderstätten
Dienstag, den 09. März 2010
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Mit Verweis auf § 136 SGB IV, Abs. 3 wird der Anspruch auf eine Betreuung in einer der Werkstatt angeschlossenen Förderstätte festgestellt, da demgegenüber tagesstrukturierende Angebote stationärer Wohneinrichtungen keine identische Leistung darstellen (Az: 11 K 2483/04 / Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18.07.2008).
(Quelle: BeBaktuell Nr. 07/2009, Rechtsdienst der Lebenshilfe Nr. 2/09)
(Quelle: BeBaktuell Nr. 07/2009, Rechtsdienst der Lebenshilfe Nr. 2/09)
Rentenversicherung für Pflegepersonen
Sonntag, den 07. März 2010
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Der Sozialverband VdK führt derzeit ein Musterstreitverfahren wegen der Rentenansprüche für Pflegepersonen. Am 5. Mai wird eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes erwartet. In einem bereits erfolgten, vom VdK erstrittenen Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz (LSG) ging es um die Feststellung der Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbstätigen Pflegeperson. Das LSG legt einen ganzheitlichen Pflegebegriff zu Grunde, der die zu berücksichtigenden Pflegezeiten und die daraus erwachsenden Rentenansprüche neu definiert. Z.B. müssten nach diesem Urteil auch der Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung sowie die kommunikativen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen berücksichtigt werden, was bisher NICHT von der Pflegeversicherung übernommen wird. Bisher werden lediglich Zeiten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Hilfe berücksichtigt.
Um Nachteile – bei einem erfolgreichen BSG-Urteil – zu vermeiden, empfiehlt der VdK die Einlegung eines Widerspruchs bei dem betreffenden Rentenversicherungsträger. Welche Pflegepersonen dies tun sollten, steht im Anhang (2010.02.23 vdk RV-für-Pflegepersonen.doc) auf Seite 1 Punkt 1 unten und auf Seite 2 Punkt 2. Der VdK stellt nicht nur mehrere Muster für Anträge zur Verfügung, sondern auch ein Pflegetagebuch aus dem man ermitteln kann, ob man die Voraussetzungen für die Mindestpflegezeiten erfüllt.
Diese Materialien stehen im Internet hier zur Verfügung.
Um Nachteile – bei einem erfolgreichen BSG-Urteil – zu vermeiden, empfiehlt der VdK die Einlegung eines Widerspruchs bei dem betreffenden Rentenversicherungsträger. Welche Pflegepersonen dies tun sollten, steht im Anhang (2010.02.23 vdk RV-für-Pflegepersonen.doc) auf Seite 1 Punkt 1 unten und auf Seite 2 Punkt 2. Der VdK stellt nicht nur mehrere Muster für Anträge zur Verfügung, sondern auch ein Pflegetagebuch aus dem man ermitteln kann, ob man die Voraussetzungen für die Mindestpflegezeiten erfüllt.
Diese Materialien stehen im Internet hier zur Verfügung.
Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
Sonntag, den 07. März 2010
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Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010, in dem die Regelsätze (das „sog. Existenzminimum“) für verfassungswidrig erklärt wurden, ist es ab sofort möglich, durch einen formlosen Antrag an die ARGEN bzw. kommunalen Leistungsträger sog. Atypische Bedarfe (d.h. ein Bedarf, der nicht von der Regelleistung gedeckt ist, sofern dieser 1. unabweisbar und 2. laufend – also nicht nur einmalig ist), geltend zu machen. Darunter fallen nach einer Härtefallliste, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsministerium (BMAS) herausgegeben wurde, auch bestimmte Leistungsansprüche für behinderte und chronisch kranke Menschen.
Zitiert nach der Härtefallliste der BA:
Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
Rollstuhlfahrer können aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen. Soweit ihnen keine anderweitige Unterstützung, z.B. durch Angehörige, zur Verfügung steht, besteht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins ein laufender Bedarf an einer Haushalts- bzw. Putzhilfe, der als Sonderbedarf in erforderlichem Umfang zu übernehmen ist.
Zitiert nach der Härtefallliste der BA:
Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
Rollstuhlfahrer können aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen. Soweit ihnen keine anderweitige Unterstützung, z.B. durch Angehörige, zur Verfügung steht, besteht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins ein laufender Bedarf an einer Haushalts- bzw. Putzhilfe, der als Sonderbedarf in erforderlichem Umfang zu übernehmen ist.
Eltern behinderter Kinder bangen um Kindergeld
Sonntag, den 08. November 2009
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Sozialämter ändern aufgrund neuer Rechtsprechung ihre Verwaltungspraxis:
Mit großer Sorge beobachtet der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. eine neue Verwaltungspraxis der Sozialämter bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Sozialhilfeleistung wird u.a. volljährigen Menschen mit Behinderung gezahlt, die voll erwerbsgemindert sind. In aktuellen Bewilligungsbescheiden wird Leistungsberechtigten, die im Haushalt ihrer Eltern leben, neuerdings mitgeteilt, dass das Sozialamt bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes beantragt hat.
Hintergrund dieser Vorgehensweise ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2008 (Az: III R 6/07). Danach darf das eigentlich den Eltern zustehende Kindergeld an den Sozialleistungsträger abgezweigt und damit letztlich an diesen ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen erhält. Eltern behinderter Kinder müssen aufgrund dieser Rechtsprechung darum bangen, dass sie das Kindergeld behalten dürfen. hier weiter lesen...
Mit großer Sorge beobachtet der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. eine neue Verwaltungspraxis der Sozialämter bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Sozialhilfeleistung wird u.a. volljährigen Menschen mit Behinderung gezahlt, die voll erwerbsgemindert sind. In aktuellen Bewilligungsbescheiden wird Leistungsberechtigten, die im Haushalt ihrer Eltern leben, neuerdings mitgeteilt, dass das Sozialamt bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes beantragt hat.
Hintergrund dieser Vorgehensweise ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2008 (Az: III R 6/07). Danach darf das eigentlich den Eltern zustehende Kindergeld an den Sozialleistungsträger abgezweigt und damit letztlich an diesen ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen erhält. Eltern behinderter Kinder müssen aufgrund dieser Rechtsprechung darum bangen, dass sie das Kindergeld behalten dürfen. hier weiter lesen...
Neues Urteil des Bundesfinanzhofs zur Abzweigung von Kindergeld bei Heimunterbringung
Donnerstag, den 09. Juli 2009
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Hinweis: Zweigt die Familienkasse das Kindergeld ganz oder teilweise an den Sozialhilfeträger ab, obwohl die Eltern Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes haben, sollte hiergegen Einspruch eingelegt werden.
Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen bietet hierfür auf seiner Internetseite eine Argumentationshilfe an. Sie ist zu finden unter www.bvkm.de in der Rubrik „Recht und Politik“ unter dem Stichwort „Argumentationshilfen“.
Quelle: Seite 28 „Das Band“
Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen bietet hierfür auf seiner Internetseite eine Argumentationshilfe an. Sie ist zu finden unter www.bvkm.de in der Rubrik „Recht und Politik“ unter dem Stichwort „Argumentationshilfen“.
Quelle: Seite 28 „Das Band“
Beratungshilfe für Menschen mit Behinderung
Freitag, den 03. Juli 2009
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Das BverfG hat einer Beschwerdeführerin Recht gegeben, der Beratungshilfe untersagt worden war. Es könne ihr, so das Gericht, nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will.
