Spastikerverein Mannheim - unser Blog:
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Die meisten Menschen, die auf Pflege angewiesen sind, möchten möglichst lange und möglichst selbständig zuhause leben. Dabei brauchen sie im Alltag Unterstützung. Diese kann über die sogenannten zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 a ff. SGB XI (Pflegeversicherung) finanziert werden. Das Sozialministerium hat daher einen Entwurf einer Unterstützungsangebote-Verordnung vorgelegt, die regelt, welche Voraussetzungen die Angebote erfüllen müssen, damit pflegebedürftige Menschen die Hilfen über die Leistungen der Pflegeversicherung abrechnen können. Dabei zeigt sich, dass der Entwurf sich sehr stark an den Bedarfen alter pflegebedürftiger Menschen, die z.T. auch an Demenz erkrankt sind, orientiert. Die Belange von Familien mit pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen wird durch den Verordnungsentwurf nur unzureichend berücksichtigt. So macht dem LVKM beispielsweise Sorge, dass zusätzliche Unterstützungsangebote nur durch ehrenamtlich Tätige erbracht werden dürfen (und z.B. nicht durch Minijobber oder andere hauptamtliche Kräfte). Der LVKM hat dies – und weitere Punkte – in seiner Stellungnahme aufgenommen.
Diese können Sie hier nachlesen…
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Auch diese Entscheidung betrifft eine Alltagsfrage und hat daher über den Einzelfall hinaus eine große Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde einer schwer behinderten Frau im Rollstuhl (u.a. Merkzeichen „aG“ und „H“ im Ausweis) stattgegeben. Darum ging es: die Frau parkte im Jahr 2009 auf einem ausgewiesenen Rollstuhlparkplatz. Der städtische Parkplatz war mit unregelmäßigem Kopfsteinpflaster gepflastert. Beim Versuch, vom Rollstuhl ins Auto umzusetzen, ist die Frau gestürzt und hat sich den rechten Unterschenkel gebrochen. Vor den Zivilgerichten machte die Frau, ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend – und wurde abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat der anschließenden Verfassungsbeschwerde stattgegeben und dies damit begründet, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe. Die Verkehrssicherungspflicht der Stadt für den von ihr eingerichteten und entsprechend gekennzeichneten Rollstuhlparkplatz müsse daher im Lichte des Benachteiligungsverbotes betrachtet werden. In einfachen Worten zusammengefasst: „ein extra ausgewiesener Rollstuhlparkplatz muss ohne wenn und aber barrierefrei gestaltet sein.“
Den Beschluss vom 24. März 2016 (1 BvR 2012/13) finden Sie zum Nachlesen hier…
Etwas einfacher zusammengefasst finden Sie die Infos dazu auch hier…
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Fragestellungen rund um Leistungen für Menschen mit Behinderungen finden eher selten den Weg zum Bundesverfassungsgericht. In einer aktuellen Entscheidung vom 12. September 2016 (1 BvR 1630/16) hat die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts einem Menschen mit Behinderung den Rücken gestärkt. Das Gericht sah dessen Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsschutz gefährdet. In der Sache ging es um die Höhe des Persönlichen Budgets. Das Sozialamt wollte die gestiegenen Kosten für die Assistenzkräfte, die im Rahmen des sog. Arbeitnehmermodells beschäftigt sind, nicht mehr übernehmen. Doch bis zur endgültigen Klärung der inhaltlichen Frage wäre dem Betroffenen das Geld ausgegangen und er wäre ohne notwendige Unterstützung dagestanden. Damit der Sachverhalt ohne Zeitdruck abschließend geklärt werden kann, gab das Bundesverfassungsgericht dem Mann Recht und verwies den Rechtsstreit zurück an die zuständigen Sozialgerichte.
Das Urteil können Sie hier nachlesen…Wer lieber einer gute Zusammenfassung lesen mag, findet diese in einem Artikel in der „Ärzte Zeitung“…
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Exakt vor einem Jahr fand die Tagung „Alle inklusive?! – Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen im Krankenhaus“ im Tagungshaus der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart in Stuttgart statt. Die 100 Seiten starke Tagungsdokumentation steht nun als
Download zur Verfügung unter
Bestellungen für gedruckte Exemplare nehmen wir ab sofort ebenfalls entgegen (Kosten 8,00 Euro / Exemplar zzgl. Versandkosten). Tagungsteilnehmer erhalten die Printversion auf Wunsch kostenfrei zugesandt.
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Die Badenia-Loge Nr. 1 von Baden ist auch dieses Jahr wieder auf dem Mannheimer Weihnachtsmarkt am Wasserturm mit ihren Leckereien vertreten.
Wann: Freitag, 13. Dezember 2019
Wo: Stand INFORMIEREN & HELFEN
Die Einnahmen werden an einen wohltätigen Zweck gespendet.
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