Spastikerverein Mannheim - unser Blog:
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Es ist wohl die umfangreichste Sozialrechtsreform seit Jahrzehnten – und die wohl am heftigsten diskutierte Reform: das Bundesteilhabegesetz (BTHG). Vor dem Jahreswechsel wurde das Gesetz veröffentlicht, so dass die ersten Regelungen mit dem Jahresbeginn 2017 in Kraft treten konnten. Zugegeben, das ganze Paket zu durchschauen, ist schon allein des Umfangs wegen schwierig. Der LVKM bietet im Laufe des Jahres Infotage an, um vor allem Menschen mit Behinderungen, und deren Familien über die Neuerungen zu informieren.
Der Paritätische Gesamtverband hat einen guten Überblick zusammengestellt. Dort finden Sie auch den Gesetzestext (immerhin noch 107 (!) Seiten), eine Aufstellung, wann was in Kraft tritt sowie Informationen für Wohneinrichtungen.
Die Handreichungen sowie das Gesetz finden Sie hier…Was sich ab 2017 durch das BTHG im Wesentlichen ändert (in Stichworten): Verbesserungen im Recht der Schwerbehindertenvertretung, Verbesserungen der Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen in den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Änderungen beim Schwerbehindertenausweis, Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen (bei erwerbstätigen Menschen mit Behinderungen).
Eine ausführliche Darstellung finden Sie in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hier…
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Das Deutsche Studentenwerk und das Deutsche Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung haben zum zweiten Mal nach 2011 eine bundesweite Umfrage zur Situation der Studierenden mit Beeinträchtigung gestartet. Welche Herausforderungen müssen sie bewältigen? Wie gut greifen die Nachteilsausgleiche? Welche Unterstützungsangebote sind hilfreich? Welche Rolle spielen Lehrende und Kommiliton/innen? Mehr als 150 Hochschulen unterstützen das Projekt. Auch der LVKM unterstützt das Projekt und darum, sich ggf. an der Umfrage zu beteiligen.
Mehr dazu hier…
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Das diesjährige Symposion Frühförderung befasste sich mit der „Individualität und Setting in der Frühförderung“. Organisiert wurde die Tagung von der Überregionalen Arbeitsstelle Frühförderung (medizinischer und pädagogischer Bereich). Alle Vorträge im Plenum und in den Arbeitsgruppen finden Sie zum
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Gestern stellte die BARMER GEK ihren diesjährigen Pflegereport vor. Im Mittelpunkt steht dabei die Pflege alter Menschen. Doch u.E. kann man manche der Ergebnisse durchaus auch auf Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf übertragen. „Die Menschen bekommen offenbar nicht immer die Pflege, die sie brauchen, sondern die, die vor Ort verfügbar ist“, betonte Dr. Christoph Straub, Vorstandsvorsitzender der Barmer GEK, bei der Vorstellung. Übertragen auf „unseren“ Personenkreis sagt der LVKM: „wo es keine barrierefreien ambulanten Wohnangebote auch für Menschen mit hohem Hilfe- und Unterstützungsbedarf gibt, bleiben die Betroffenen zuhause in den Familien oder in einem vollstationären Heim.“ Im Pflegereport finden sich aber Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen, sofern die Pauschalen von 266 Euro / Monat in Einrichtungen der Behindertenhilfe abgelöst würden durch die tatsächliche Einstufung in die Pflegegrade. Dies würde zu einer erheblichen Entlastung der Sozialhilfe und zu Kostensteigerungen bei der Pflegeversicherung führen. Was nun ab 2017 tatsächlich eintrifft, steht erst fest, wenn der Bundestag über das Pflegestärkungsgesetz III entschieden hat. Dies soll noch vor Weihnachten geschehen.
Den aktuellen Pflegereport und weitere Infos dazu finden Sie hier…
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Die meisten Menschen, die auf Pflege angewiesen sind, möchten möglichst lange und möglichst selbständig zuhause leben. Dabei brauchen sie im Alltag Unterstützung. Diese kann über die sogenannten zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 a ff. SGB XI (Pflegeversicherung) finanziert werden. Das Sozialministerium hat daher einen Entwurf einer Unterstützungsangebote-Verordnung vorgelegt, die regelt, welche Voraussetzungen die Angebote erfüllen müssen, damit pflegebedürftige Menschen die Hilfen über die Leistungen der Pflegeversicherung abrechnen können. Dabei zeigt sich, dass der Entwurf sich sehr stark an den Bedarfen alter pflegebedürftiger Menschen, die z.T. auch an Demenz erkrankt sind, orientiert. Die Belange von Familien mit pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen wird durch den Verordnungsentwurf nur unzureichend berücksichtigt. So macht dem LVKM beispielsweise Sorge, dass zusätzliche Unterstützungsangebote nur durch ehrenamtlich Tätige erbracht werden dürfen (und z.B. nicht durch Minijobber oder andere hauptamtliche Kräfte). Der LVKM hat dies – und weitere Punkte – in seiner Stellungnahme aufgenommen.
Diese können Sie hier nachlesen…
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Auch diese Entscheidung betrifft eine Alltagsfrage und hat daher über den Einzelfall hinaus eine große Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde einer schwer behinderten Frau im Rollstuhl (u.a. Merkzeichen „aG“ und „H“ im Ausweis) stattgegeben. Darum ging es: die Frau parkte im Jahr 2009 auf einem ausgewiesenen Rollstuhlparkplatz. Der städtische Parkplatz war mit unregelmäßigem Kopfsteinpflaster gepflastert. Beim Versuch, vom Rollstuhl ins Auto umzusetzen, ist die Frau gestürzt und hat sich den rechten Unterschenkel gebrochen. Vor den Zivilgerichten machte die Frau, ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend – und wurde abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat der anschließenden Verfassungsbeschwerde stattgegeben und dies damit begründet, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe. Die Verkehrssicherungspflicht der Stadt für den von ihr eingerichteten und entsprechend gekennzeichneten Rollstuhlparkplatz müsse daher im Lichte des Benachteiligungsverbotes betrachtet werden. In einfachen Worten zusammengefasst: „ein extra ausgewiesener Rollstuhlparkplatz muss ohne wenn und aber barrierefrei gestaltet sein.“
Den Beschluss vom 24. März 2016 (1 BvR 2012/13) finden Sie zum Nachlesen hier…
Etwas einfacher zusammengefasst finden Sie die Infos dazu auch hier…
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Fragestellungen rund um Leistungen für Menschen mit Behinderungen finden eher selten den Weg zum Bundesverfassungsgericht. In einer aktuellen Entscheidung vom 12. September 2016 (1 BvR 1630/16) hat die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts einem Menschen mit Behinderung den Rücken gestärkt. Das Gericht sah dessen Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsschutz gefährdet. In der Sache ging es um die Höhe des Persönlichen Budgets. Das Sozialamt wollte die gestiegenen Kosten für die Assistenzkräfte, die im Rahmen des sog. Arbeitnehmermodells beschäftigt sind, nicht mehr übernehmen. Doch bis zur endgültigen Klärung der inhaltlichen Frage wäre dem Betroffenen das Geld ausgegangen und er wäre ohne notwendige Unterstützung dagestanden. Damit der Sachverhalt ohne Zeitdruck abschließend geklärt werden kann, gab das Bundesverfassungsgericht dem Mann Recht und verwies den Rechtsstreit zurück an die zuständigen Sozialgerichte.
Das Urteil können Sie hier nachlesen…Wer lieber einer gute Zusammenfassung lesen mag, findet diese in einem Artikel in der „Ärzte Zeitung“…
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Exakt vor einem Jahr fand die Tagung „Alle inklusive?! – Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen im Krankenhaus“ im Tagungshaus der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart in Stuttgart statt. Die 100 Seiten starke Tagungsdokumentation steht nun als
Download zur Verfügung unter
Bestellungen für gedruckte Exemplare nehmen wir ab sofort ebenfalls entgegen (Kosten 8,00 Euro / Exemplar zzgl. Versandkosten). Tagungsteilnehmer erhalten die Printversion auf Wunsch kostenfrei zugesandt.
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Die Badenia-Loge Nr. 1 von Baden ist auch dieses Jahr wieder auf dem Mannheimer Weihnachtsmarkt am Wasserturm mit ihren Leckereien vertreten.
Wann: Freitag, 13. Dezember 2019
Wo: Stand INFORMIEREN & HELFEN
Die Einnahmen werden an einen wohltätigen Zweck gespendet.
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