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Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen BW ab 1. Juli 2020 (befristet bis 31. August 2020)

Zwischenzeitlich wurde die ab 1. Juli 2020 geltenden Regelungen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (unter diesen Begriff fallen u.a. auch gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit Behinderungen) notverkündet. Trotz aller Begrenzungen gibt es nun weitere Lockerungen: keine zeitliche Beschränkung der Besuchszeit, Besuche im Bewohnerzimmer wieder möglich, im Regelfall aber Beschränkung der Besucher auf 2 Personen je Bewohner und Tag, nach Verlassen der Einrichtung (z.B. für eine Spaziergang) müssen Bewohner nicht 14 Tage lang eine sog. Maske tragen.

Die neue Verordnung finden Sie hier...

Der LVKM wurde vielfach von Eltern behinderter Menschen gefragt, ob diese z.B. über das Wochenende wieder nach Hause kommen dürfen. Dazu sagt die Verordnung nichts. Der LVKM hat daher beim Ministerium direkt nachgefragt. Der Infektionsschutz hat hohe Priorität und daher ist auch die Einhaltung der Hygieneanforderungen, Abstandsregeln und Maskenpflicht unumgänglich. Einrichtungen können aber vor Ort ein abgestimmtes Konzept entwickeln und mit dem Gesundheitsamt abstimmen, so dass in Einzelfällen auch ein Besuch im Elternhaus mit Übernachtung dort möglich sein kann.
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