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Weitere Klarstellungen bei Abstandsregelungen und Maskenpflicht (§§ 2, 3)

Abstandsregeln gelten u.a. nicht in Kitas und Schulen (auch Schulkindergarten und SBBZ). Das Kultusministerium ist zum Schutz vor Infektion ermächtigt, Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen (§ 16 Absatz 1). Im öffentlichen Raum muss weiterhin ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. Es gibt Ausnahmen, z.B. wenn der Abstand im Einzelfall nicht zumutbar und dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dies gilt z.B. wenn ein Mensch mit Behinderung eine Begleitperson braucht, um sicher unterwegs sein zu können. Die sog. Maskenpflicht bleibt weiterhin. Es gibt Ausnahmeregelungen u.a. für „für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist“ (§ 2 Abs. 2 Ziffer 2). In der Praxis gab es in den vergangenen Wochen erhebliche Probleme in der Umsetzung. Sozialminister Lucha MdL hat nun an den Handelsverband sowie an die Verkehrsunternehmen geschrieben und diese auf die geltenden Ausnahmen hingewiesen.
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