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Bundesverfassungsgericht sieht in fehlender Barrierefreiheit eines Rollstuhlparkplatzes ein Verstoß gegen das grundrechtliche Benachteiligungsverbot

Auch diese Entscheidung betrifft eine Alltagsfrage und hat daher über den Einzelfall hinaus eine große Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde einer schwer behinderten Frau im Rollstuhl (u.a. Merkzeichen „aG“ und „H“ im Ausweis) stattgegeben. Darum ging es: die Frau parkte im Jahr 2009 auf einem ausgewiesenen Rollstuhlparkplatz. Der städtische Parkplatz war mit unregelmäßigem Kopfsteinpflaster gepflastert. Beim Versuch, vom Rollstuhl ins Auto umzusetzen, ist die Frau gestürzt und hat sich den rechten Unterschenkel gebrochen. Vor den Zivilgerichten machte die Frau, ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend – und wurde abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat der anschließenden Verfassungsbeschwerde stattgegeben und dies damit begründet, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe. Die Verkehrssicherungspflicht der Stadt für den von ihr eingerichteten und entsprechend gekennzeichneten Rollstuhlparkplatz müsse daher im Lichte des Benachteiligungsverbotes betrachtet werden. In einfachen Worten zusammengefasst: „ein extra ausgewiesener Rollstuhlparkplatz muss ohne wenn und aber barrierefrei gestaltet sein.“

Den Beschluss vom 24. März 2016 (1 BvR 2012/13) finden Sie zum Nachlesen hier…

Etwas einfacher zusammengefasst finden Sie die Infos dazu auch hier…
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